Schätzer, vereidigte und öffentlich bestellte Versteigerer in Hamburg

 

Kompetenz für Auktionen hat einen Namen: Meyer
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Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen

Durch Abgabe eines Gebotes unterwirft sich der Käufer den nachstehenden Versteigerungs- bzw. Verkaufsbedingungen

1. Alle Gegenstände sind in der Regel gebraucht und werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zur Zeit der Versteigerung bzw. des freihändigen Verkaufs befinden. Für Güte, Beschaffenheit, Vollständigkeit, offene oder versteckte Fehler und Mängel, Schäden, besondere Eigenschaften oder dergleichen wird eine Haftung nicht übernommen. Technische Daten, Maße und Baujahr sind unverbindlich. Das Versteigerungsgut kann vor der Versteigerung besichtigt und – auf eigene Gefahr des Interessenten – geprüft werden. Die nach bestem Wissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sind keine Garantien im Rechtssinne. Das gilt insbesondere für jegliche Angaben über Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit und Zuschreibung, die grundsätzlich als Meinungsäußerungen und nicht als Tatsachenbehauptungen anzusehen sind. Jede Gewährleistung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Rechtzeitig vorgenommene, begründete Mängelrügen innerhalb der Gewährleistungsfrist wird der Versteigerer dem Einlieferer übermitteln.

2. Der Versteigerer ist berechtigt, Nummern zusammenzulegen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge zu versteigern oder zurückzuziehen. Die Höhe der Beträge, welche geboten werden müssen, bestimmt der Versteigerer für die ganze Versteigerung oder auch für einzelne Stücke.

3. Der Zuschlag an den Meistbietenden wird nach dreimaliger Wiederholung des Höchstgebotes erteilt. Nach dem Zuschlag hat der Käufer seinen Namen anzugeben.
Der Zuschlag kann jedoch ohne Angabe von Gründen verweigert und kann unter Vorbehalt erteilt werden. Geben mehrere Personen gleichzeitig dasselbe Gebot ab, und bleibt die Aufforderung des Versteigerers zur Abgabe eines höheren Gebotes erfolglos, so erteilt der Versteigerer den Zuschlag nach eigenem Ermessen.

4. Mit dem Zuschlag bzw. freihändigen Verkaufsabschluss geht die Gefahr des völligen oder teilweisen Verlustes oder Beschädigung der versteigerten bzw. verkauften Gegenstände auf den Käufer über. Der Versteigerer haftet nach dem Zuschlag bzw. freihändigen Verkauf nicht für die Ware. Das Eigentum an den verkauften Gegenständen geht erst nach völliger Bezahlung des Kaufpreises nebst Aufgeld auf den Käufer über.

5. Der Zuschlagpreis versteht sich zuzüglich 15 % Versteigerungsgebühr und 19 % Mehrwertsteuer.

6. Alle Gegenstände werden nur gegen Barzahlung oder bankbestätigtem Scheck verkauft. Der Versteigerer ist berechtigt, sogleich nach dem Zuschlag die Zahlung des vollen Kaufpreises einschließlich Aufgeld oder eine angemessene, von ihm festzusetzende Anzahlung zu verlangen. Der restliche Kaufpreis ist einschl. Aufgeld bei Empfangnahme, innerhalb der von dem Versteigerer festzusetzenden Abholzeit, zu zahlen.

7. Verweigert der Käufer die rechtzeitige Zahlung, oder werden die Gegenstände nicht innerhalb der festgesetzten Zeit abgeholt, so erlöschen alle Rechte des Käufers aus der Erteilung des Zuschlages. Der Versteigerer ist berechtigt, die Gegenstände ohne Fristsetzung erneut zu versteigern bzw. gemäß der Versteigererverordnung freihändig zu verkaufen und den ersten Käufer für den Mindererlös verantwortlich zu machen. Auf den Mehrerlös hat der erste Käufer keinen Anspruch.

8. Der Versteigerer ist berechtigt, Kaufgelder und Nebenleistungen im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers einzuziehen und einzuklagen.
Als vereinbarter Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt der Ort der gewerblichen Niederlassung des Versteigerers.

9. Diese Bedingungen gelten auch für die nach der Versteigererverordnung vom Versteigerer auftragsgemäß getätigten freihändigen Verkäufe.

10. Der Aufenthalt auf dem Grundstück und in den Versteigerungsräumen geschieht auf eigene Gefahr. Das Rauchen ist untersagt.

Um einen reibungslosen und schnellen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir die Interessenten, sich Bieternummern aushändigen zu lassen!

 

 

 

 

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