Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen

1. Anwendungsbereich

Die Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen des Auktionshauses Walter H. F. Meyer GmbH (im Folgenden als Auktionshaus bezeichnet) gelten sowohl für das Verhältnis des Bieters zum Auktionshaus als auch für das Verhältnis des Bieters zum Einlieferer. Die Versteigerungsbedingungen gelten sowohl für die Auktion, als auch für den freihändigen Verkauf. Die Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen werden im Auktionskatalog, im Internet, in den Geschäftsräumen des Auktionshauses sowie im Versteigerungsraum veröffentlicht. Durch Teilnahme an der Versteigerung und/oder durch Abgabe eines Gebotes erkennt der Bieter/Käufer die Geltung der Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen ausdrücklich an.

Eigene Geschäftsbedingungen des Bieters/Käufers gelten nicht.

2. Bieternummer - Gebote

Jeder Bieter erhält nach Vorlage eines gültigen Personaldokumentes vom Auktionshaus eine Bieternummer. Bei Ausgabe der Bieternummer leistet der Bieter eine Kaution in Höhe von 100,00 €. Sie wird auf den Verkaufspreis von ersteigerten Gegenständen angerechnet oder zurückgezahlt, wenn der Bieter nichts ersteigert. Gebote können nur durch deutliches Zeigen der Bieternummer und Zuruf abgegeben werden. Zurufe, Zeichen, Winke oder Ähnliches stellen keine Gebote dar und werden nicht berücksichtigt.

3. Gebote in Abwesenheit

Gebote können auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder e-mail abgegeben werden. Gebote in Abwesenheit müssen dem Auktionshaus spätestens 24 Stunden vor der Auktion vorliegen. Ein Gebot in Abwesenheit muss die Höhe des Netto-Gebotes (ohne Mehrwertsteuer und Aufgeld), den Namen und die Anschrift des Bieters und den Gegenstand, auf den geboten wird, mit Katalognummer und Objektbezeichnung benennen. Bei Unklarheiten oder Widersprüchen gilt die Katalognummer.

4. Versteigerung – Zuschlag - Anzahlung

Die Versteigerung – oder ein etwaiger freihändiger Verkauf - erfolgt im fremden Namen und für fremde Rechnung. Der Versteigerer handelt als Vertreter des Einlieferers/Verkäufers. Name und Anschrift des Einlieferers/Verkäufers werden dem Ersteher nach getätigtem Kauf auf Wunsch bekanntgegeben. Der Versteigerer ist berechtigt, Katalognummern zusammenzulegen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge zu versteigern oder ganz zurückzuziehen. Die Höhe des Mindestgebotes für einzelne Stücke oder eine Gesamtheit von Stücken bestimmt der Versteigerer. Das Gleiche gilt für die Höhe der einzelnen Bietungsschritte.

Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots kein Übergebot abgegeben wird. Nach dem Zuschlag hat der Käufer eine Anzahlung zu leisten, deren Höhe der Auktionator bestimmt.

Geben mehrere Personen ein gleich hohes Gebot ab, und bleibt die Aufforderung des Versteigerers zur Abgabe eines höheren Gebotes erfolglos, so erteilt der Versteigerer den Zuschlag durch Los-Entscheid.

Der Versteigerer kann den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen, wenn das Höchstgebot den mit dem Einlieferer vereinbarten Mindestpreis nicht erreicht hat. Der Versteigerer weist auf den Vorbehalt ausdrücklich hin. Der unter Vorbehalt erteilte Zuschlag wird nur wirksam, wenn das Auktionshaus das Gebot innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage der Versteigerung schriftlich und/oder durch Übersendung einer Rechnung bestätigt. Zur Berechnung der Monatsfrist kommt es auf die Absendung der Bestätigung an die Adresse des Käufers an.

5. Kaufpreis - Aufgeld 18% – Gefahrübergang

Auf den Kaufpreis ist die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu entrichten. Zusätzlich zum Kaufpreis schuldet der Käufer dem Auktionshaus ein Aufgeld von 18 % auf den Netto-Kaufpreis. Zum Aufgeld wird die gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet. Das Aufgeld ist zusammen mit dem Kaufpreis fällig. Hinsichtlich des Kaufpreises und des Aufgeldes hat das Auktionshaus einen unmittelbaren Anspruch gegen den Käufer.

Der Käufer ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen.

Sobald das Auktionshaus dem Käufer die ersteigerte/gekaufte Sache zur Mitnahme zur Verfügung gestellt und ihm eine Rechnung erteilt hat, sind der Kaufpreis und das Aufgeld jeweils mit Mehrwertsteuer zur sofortigen Zahlung fällig. Zugleich geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über (Gefahrübergang).

6. Eigentumsvorbehalt - Verzug - Abnahmeverpflichtung

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und des Aufgeldes bleibt der ersteigerte Gegenstand Eigentum des Einlieferers. Wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt, muss er – ohne dass es einer Mahnung bedarf - die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB oder einen etwaigen höherer Verzugsschaden) ab dem Zeitpunkt der Abnahmemöglichkeit zahlen.

Der Käufer ist verpflichtet, den von ihm ersteigerten oder gekauften Gegenstand sofort abzunehmen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht innerhalb von einer Woche nach, ist das Auktionshaus berechtigt, den Gegenstand auf Kosten des Käufers einzulagern oder einlagern zu lassen.
Nach Fristsetzung von einer weiteren Woche erlöschen die Rechte aus dem Zuschlag. Das Auktionshaus ist dann berechtigt, den Gegenstand erneut zu versteigern bzw. freihändig zu verkaufen. Einen etwaigen Mindererlös schuldet der Käufer als Schadensersatz. Auf einen etwaigen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.

7. Gewährleistung – Mängelansprüche

Sämtliche Gegenstände, die zur Versteigerung oder zum freihändigen Verkauf gelangen, sind grundsätzlich gebraucht. Sie werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags oder beim Verkauf befinden.
Für die Echtheit von Edelmetallen (Gold, Silber, Platin) sowie von Edelsteinen wird volle Gewährleistung übernommen.
Der Käufer hat die Möglichkeit, das Versteigerungsgut vor der Versteigerung während einer Dauer von mindestens 2 Stunden in Augenschein zu nehmen und zu überprüfen. Er kann sich hierbei der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. Demgemäß werden alle Gegenstände versteigert/verkauft „wie besehen“. Eine Haftung des Auktionshauses oder Einlieferers für Mängel ist deshalb ausgeschlossen. Das gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auktionshauses/Einlieferers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Einlieferers/Auktionshauses beruhen. Nicht ausgeschlossen ist ferner die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auktionshauses/Einlieferers oder auch einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auktionshauses/Einlieferers beruhen.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg, sofern der Käufer Kaufmann ist oder keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

9. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Gewollten am nächsten kommt. Etwaige Lücken sind so zu schließen, als wären sie von vornherein bedacht worden.